Ratgeber Krankenkasse
Krankenkasse kündigen 2026: Fristen, Ablauf und Vorlage
Stand: August 2026
Die Kündigung Ihrer Grundversicherung muss spätestens am 30. November beim bisherigen Versicherer eintreffen, damit der Wechsel auf den 1. Januar wirkt. Massgeblich ist der Eingang bei der Kasse, nicht der Poststempel – das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt deshalb, das Schreiben bis Mitte November per Einschreiben oder A-Post Plus zu versenden. Zusatzversicherungen haben eigene, meist deutlich frühere Fristen. Dieser Ratgeber führt Sie durch beide Fälle; mit der fertigen Vorlage füllen Sie die Kündigung online aus und wir versenden sie per Post – ab CHF 2.49, ohne Drucker.
Bis wann muss die Kündigung bei der Krankenkasse eintreffen?
Für die obligatorische Grundversicherung (Krankenpflegeversicherung nach KVG) gilt der 30. November als Eingangsfrist: An diesem Tag muss Ihr Kündigungsschreiben beim bisherigen Versicherer sein. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Absendefrist – ein am 29. November aufgegebener Brief, der erst am 2. Dezember ankommt, ist zu spät.
Rechnen Sie deshalb mit Reserve. Das Bundesamt für Gesundheit rät auf seinem Prämienportal, die Kündigung bis Mitte November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu senden. Beide Versandarten sind nachverfolgbar, sodass Sie den Eingang bei der Kasse belegen können – der entscheidende Punkt, falls es später Streit über die Rechtzeitigkeit gibt.
Kommt die Kündigung zu spät an, ist sie nicht ungültig: Sie wirkt erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. In der Praxis heisst das ein weiteres Jahr bei der bisherigen Kasse, wenn Sie eine höhere Franchise oder ein eingeschränktes Modell haben.
Die Termine im Überblick (Grundversicherung, Angaben nach BAG/priminfo):
| Termin | Was passiert |
|---|---|
| bis 31. Oktober | Ihre Kasse muss Ihnen die Prämie für das Folgejahr mitteilen |
| bis Mitte November | Empfohlener Versand der Kündigung (Einschreiben oder A-Post Plus) |
| 30. November | Spätester Eingang der Kündigung beim bisherigen Versicherer |
| 1. Januar | Der Wechsel zur neuen Grundversicherung wird wirksam |
| 31. März | Kündigung für einen Wechsel auf den 1. Juli (nur ordentliche Franchise, freie Arztwahl) |
Sonderfall Prämienerhöhung: Ihr Kündigungsrecht auf Ende November
Der 30. November ist kein allgemeiner Jahrestermin, sondern hängt an der Prämienmitteilung. Ihre Kasse muss Ihnen die Prämie für das kommende Jahr spätestens am 31. Oktober bekannt geben. Ändert sich die Prämie, können Sie mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende des Monats kündigen, der dem Beginn der neuen Prämie vorangeht – also auf Ende November.
Praktisch bedeutet das: Dieses Kündigungsrecht steht Ihnen unabhängig von Franchise und Versicherungsmodell offen. Auch wer eine Franchise von mehr als dem ordentlichen Betrag oder ein Hausarzt-, HMO- oder Telemedizin-Modell gewählt hat, kann auf den 1. Januar wechseln – der reguläre Wechsel zur Jahresmitte bleibt dieser Gruppe dagegen verschlossen.
Selten, aber möglich ist eine unterjährige Prämienerhöhung. Auch dann gilt die einmonatige Frist: Sie können auf das Ende des Monats kündigen, der dem Inkrafttreten der neuen Prämie vorangeht.
Grundversicherung kündigen: was Sie beachten müssen
Die Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich für alle Kassen identisch. Unterschiede gibt es nur bei Prämie, Franchise, Versicherungsmodell und Service – ein Wechsel ist also ein reiner Preis- und Servicewechsel, kein Leistungsverzicht.
In der Grundversicherung besteht Aufnahmepflicht: Die neue Kasse darf Sie nicht ablehnen und keine Gesundheitsprüfung verlangen. Das bisherige Versicherungsverhältnis endet aber erst, wenn die neue Kasse der alten meldet, dass Sie ohne Unterbruch versichert sind. Klären Sie die Aufnahme deshalb, bevor Sie kündigen, und melden Sie sich rechtzeitig bei der neuen Kasse an.
Ein Stolperstein: Wer ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten hat, kann die Grundversicherung nicht wechseln, solange diese nicht vollständig bezahlt sind. Prüfen Sie offene Beträge deshalb früh genug – nicht erst im November.
Wann ist welcher Wechsel möglich?
| Ihre Situation | Möglicher Wechseltermin |
|---|---|
| Ordentliche Franchise und freie Arztwahl | 1. Januar (Kündigung bis 30. November) oder 1. Juli (Kündigung bis 31. März) |
| Höhere Franchise gewählt | nur 1. Januar (Kündigung bis 30. November) |
| Eingeschränktes Modell (HMO, Hausarzt, Telemedizin) | nur 1. Januar (Kündigung bis 30. November) |
| Offene Prämien oder Betreibungskosten | Wechsel erst nach vollständiger Bezahlung möglich |
Zusatzversicherung kündigen: eigene Fristen, eigene Regeln
Zusatzversicherungen – Spital, Zahn, Ambulant, Alternativmedizin – laufen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nicht nach dem KVG. Für sie gilt der 30. November nicht. Massgeblich sind allein die Fristen Ihrer Police; häufig sind es drei Monate auf Ende des Kalenderjahres, was auf einen Kündigungseingang Ende September hinausläuft. Es gibt aber auch mehrjährige Verträge und abweichende Fristen. Nachschauen ist hier Pflicht.
Zwei Unterschiede zur Grundversicherung sind entscheidend. Erstens: In der Zusatzversicherung besteht keine Aufnahmepflicht. Der neue Versicherer darf eine Gesundheitsprüfung verlangen und Sie ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Kündigen Sie deshalb erst, wenn die neue Zusatzversicherung schriftlich zugesagt hat – sonst stehen Sie ohne Zusatzdeckung da.
Zweitens: Die Kündigung der Grundversicherung beendet die Zusatzversicherung nicht automatisch, auch nicht bei derselben Kasse. Wenn Sie beides beenden wollen, müssen Sie beides kündigen – idealerweise in getrennten Schreiben oder zumindest mit ausdrücklicher Nennung beider Verträge, damit kein Missverständnis entsteht. Erhöht Ihr Versicherer die Prämie der Zusatzversicherung, sehen viele Policen ein zusätzliches Kündigungsrecht mit kürzerer Frist vor; die Bedingungen dazu stehen in Ihrer Police.
Grundversicherung und Zusatzversicherung im Vergleich:
| Merkmal | Grundversicherung (KVG) / Zusatzversicherung (VVG) |
|---|---|
| Kündigungsfrist | 1 Monat auf Ende November (bei Prämienmitteilung) / gemäss Police, oft 3 Monate auf Jahresende |
| Aufnahmepflicht der neuen Kasse | ja / nein, Gesundheitsprüfung möglich |
| Leistungen | gesetzlich identisch / je nach Produkt unterschiedlich |
| Wird mit der Grundversicherung mitgekündigt? | – / nein, separat kündigen |
Nur die Franchise oder das Modell ändern?
Wenn Sie mit dem Service Ihrer Kasse zufrieden sind, ist der Wechsel der Franchise oder des Versicherungsmodells oft der einfachere Hebel: Er wirkt ebenfalls auf den 1. Januar, Sie bleiben aber bei derselben Kasse. Das Prämienportal des Bundes empfiehlt, eine solche Änderung bis Mitte November mitzuteilen.
Die genauen Anmeldefristen für Franchise- und Modellwechsel legen die Versicherer allerdings selbst fest und sie sind nicht überall gleich. Fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrer Kasse nach – und behandeln Sie die Mitteilung sicherheitshalber wie eine Kündigung, also schriftlich und nachweisbar.
Schritt für Schritt: so kündigen Sie richtig
1. Prämien vergleichen. Sobald die neuen Prämien im Herbst bekannt sind, vergleichen Sie auf dem Prämienportal des Bundes (priminfo.admin.ch) oder direkt bei den Kassen. Achten Sie auf Prämie, Franchise und Modell – die Leistungen der Grundversicherung sind überall gleich.
2. Neue Kasse sichern. Melden Sie sich bei der neuen Grundversicherung an und lassen Sie sich die Deckung ab 1. Januar bestätigen. Wollen Sie auch die Zusatzversicherung wechseln, holen Sie zuerst die schriftliche Zusage des neuen Versicherers ein.
3. Offene Beträge prüfen. Ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen oder Betreibungskosten blockieren den Wechsel. Klären und bezahlen Sie diese vor der Kündigung.
4. Kündigungsadresse ermitteln. Verwenden Sie die Kündigungs- oder Korrespondenzadresse Ihrer Kasse. Arbeitet Ihre Kasse mit regionalen Agenturen, gilt die Adresse auf Ihrer Police oder Prämienrechnung.
5. Kündigungsschreiben aufsetzen. Nutzen Sie die Vorlage weiter unten oder schreiben Sie selbst – die nötigen Angaben stehen im nächsten Abschnitt.
6. Nachweisbar versenden. Verschicken Sie bis Mitte November per Einschreiben oder A-Post Plus und bewahren Sie den Beleg auf, bis die Kündigungsbestätigung da ist.
7. Bestätigung kontrollieren. Fordern Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung an und prüfen Sie, ob das genannte Enddatum stimmt.
Was ins Kündigungsschreiben gehört
Ein Kündigungsschreiben für die Krankenkasse braucht keine Begründung, aber eindeutige Angaben. Fehlt die Versichertennummer oder ist unklar, welche Verträge gemeint sind, riskieren Sie Rückfragen – und die kosten in der letzten Novemberwoche wertvolle Zeit.
• Ihr vollständiger Name, Adresse und Geburtsdatum.
• Versichertennummer beziehungsweise Policennummer.
• Klare Nennung, was gekündigt wird: Grundversicherung nach KVG, Zusatzversicherungen nach VVG oder beides – bei mehreren Zusatzprodukten diese einzeln aufführen.
• Das gewünschte Kündigungsdatum (in der Regel der 31. Dezember).
• Bei Familien: alle mitversicherten Personen mit Namen und Versichertennummer.
• Die Bitte um eine schriftliche Kündigungsbestätigung.
• Ort, Datum und Ihre Unterschrift.
Kündigung sicher versenden
Weil die Frist eine Eingangsfrist ist, ist der Versandnachweis kein Luxus, sondern Ihr einziger Beleg. Beim Einschreiben (ab CHF 8.99) erhalten Sie eine Sendungsnummer, einen Aufgabebeleg und einen Zustellnachweis. A-Post Plus (ab CHF 5.49) ist die günstigere Variante mit Sendungsverfolgung: Die Zustellung wird elektronisch erfasst, ohne dass der Empfänger unterschreiben muss – das ist bei Firmen und Kassen oft sogar der schnellere Weg. Ein einfacher Versand per A-Post oder B-Post ist ab CHF 2.49 möglich, liefert aber keinen Nachweis.
Mit SwissDocs24 füllen Sie die Vorlage online aus, prüfen die PDF-Vorschau und wir drucken, kuvertieren und übergeben den Brief der Schweizerischen Post – ohne Drucker und ohne Passwort. Sie behalten den Beleg zur Sendungsverfolgung.
Kündigungsadresse Ihrer Krankenkasse
Die Kündigung geht an die Adresse, die Ihre Kasse für Korrespondenz und Kündigungen veröffentlicht – bei einzelnen Kassen ist das eine eigene Kündigungsadresse, die von der allgemeinen Kontaktadresse abweicht. Arbeitet Ihre Kasse mit regionalen Agenturen, verwenden Sie die Adresse auf Ihrer Police oder Prämienrechnung.
Für CSS, Helsana, SWICA, Assura, Sanitas, CONCORDIA, KPT, Visana, Groupe Mutuel, Atupri, Sympany, EGK und ÖKK haben wir die veröffentlichten Adressen zusammengetragen – je Kasse mit Frist, Ablauf und vorausgefüllter Vorlage. Den Link finden Sie unten unter «Passend dazu».
Checkliste Krankenkasse kündigen
• Prämien für das kommende Jahr verglichen.
• Aufnahme bei der neuen Grundversicherung geklärt; bei Zusatzversicherungen schriftliche Zusage eingeholt.
• Offene Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlt.
• Kündigungsschreiben mit Name, Adresse, Versichertennummer, genannten Verträgen und Kündigungsdatum erstellt.
• Richtige Kündigungsadresse verwendet (Agenturadresse auf der Police beachten).
• Bis Mitte November per Einschreiben oder A-Post Plus versendet, Beleg aufbewahrt.
• Kündigungsbestätigung erhalten und Enddatum geprüft.
• Zusatzversicherungen separat und fristgerecht gekündigt.
Diese Angaben dienen ausschliesslich als Formulierungshilfe und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Fristen der Grundversicherung beruhen auf den Angaben des Bundesamts für Gesundheit (priminfo.admin.ch, Stand August 2026). Fristen der Zusatzversicherung, Anmeldefristen für Franchise- und Modellwechsel sowie Adressen können je nach Versicherer und Police abweichen – prüfen Sie sie im Zweifel bei Ihrer Krankenkasse.
Häufige Fragen
Kann ich die Krankenkasse per Mail kündigen?
Die Kündigung der Grundversicherung erfolgt schriftlich. Einzelne Kassen nehmen eine unterschriebene Kündigung zusätzlich als PDF per E-Mail oder über ihr Kundenportal entgegen – ob Ihre Kasse dazugehört, steht auf deren Website. Eine allgemeine Regel gibt es nicht. Da die Frist eine Eingangsfrist ist, empfehlen wir in jedem Fall den Brief per Einschreiben: Nur damit können Sie belegen, wann die Kündigung angekommen ist.
Bis wann muss ich die Krankenkasse kündigen?
Für die Grundversicherung muss die Kündigung spätestens am 30. November beim bisherigen Versicherer eintreffen, damit der Wechsel auf den 1. Januar wirkt. Massgeblich ist der Eingang, nicht der Poststempel – versenden Sie deshalb bis Mitte November.
Zählt der Poststempel oder der Eingang?
Der Eingang bei der Krankenkasse. Ein Brief, der am 30. November aufgegeben wird und erst im Dezember ankommt, wahrt die Frist nicht. Planen Sie die Postlaufzeit ein und wählen Sie eine nachverfolgbare Versandart.
Welche Frist gilt für die Kündigung der Zusatzversicherung?
Zusatzversicherungen laufen nach VVG und haben ihre eigene Frist gemäss Police – häufig drei Monate auf Ende des Kalenderjahres, was einen Kündigungseingang Ende September bedeutet. Es gibt aber auch andere Fristen und mehrjährige Verträge. Prüfen Sie Ihre Policenbedingungen; die Frist der Grundversicherung gilt hier nicht.
Was passiert, wenn die Kündigung zu spät eintrifft?
Sie ist nicht ungültig, wirkt aber erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Bei höherer Franchise oder eingeschränktem Modell bedeutet das in der Regel ein weiteres Jahr bei der bisherigen Kasse.
Kann meine bisherige Kasse die Kündigung ablehnen?
In der Grundversicherung besteht bei der neuen Kasse Aufnahmepflicht. Der Wechsel ist aber blockiert, solange ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten offen sind. Klären Sie offene Beträge rechtzeitig.
Muss ich zuerst eine neue Krankenkasse haben?
Das bisherige Versicherungsverhältnis endet erst, wenn die neue Kasse der alten meldet, dass Sie ohne Unterbruch versichert sind. Melden Sie sich deshalb frühzeitig bei der neuen Kasse an. Bei Zusatzversicherungen sollten Sie sogar erst kündigen, wenn die neue Deckung schriftlich zugesagt ist – dort gibt es keine Aufnahmepflicht.
Wohin schicke ich die Kündigung?
An die Kündigungs- oder Korrespondenzadresse Ihrer Kasse. Arbeitet Ihre Kasse mit regionalen Agenturen, verwenden Sie die Adresse auf Ihrer Police oder Prämienrechnung. Die veröffentlichten Adressen der grossen Schweizer Kassen finden Sie in unserer Übersicht der Kündigungsadressen.
Wie versende ich die Kündigung am besten?
Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt Einschreiben oder A-Post Plus. Das Einschreiben (ab CHF 8.99) liefert Aufgabebeleg und Zustellnachweis, A-Post Plus (ab CHF 5.49) eine elektronische Sendungsverfolgung. Ein einfacher Versand ist ab CHF 2.49 möglich, aber ohne Nachweis.
Brauche ich für den Versand ein Konto?
Sie füllen die Vorlage aus, bestätigen Ihre E-Mail-Adresse mit einem Einmalcode und bezahlen direkt – ohne Passwort und ohne Abo.
Krankenkasse jetzt kündigen
Vorlage online ausfüllen, PDF prüfen und direkt per Post versenden – ohne Drucker, ohne Passwort.